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Luftbild 147802
Bau der Saale-Elster-Talbrücke

RATTMANNSDORF 13.10.2011

Rattmannsdorf von oben - Bau der Saale-Elster-Talbrücke
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Vorschub- Bauarbeiten an der Saale-Elster-Talbrücke zwischen Ammendorf und Schkopau. Das Beton- Viadukt mit insgesamt 8, 5 Kilometern Länge wird teilweise mit großen Baugerüsten in so genannter Vor-Kopf-Bauweise errichtet. Die ICE - Neubaustrecke im Projekt VDE 8 der Deutschen Bahn und der DEGES soll 2015 in Betrieb gehen und wird das bisher längste Brückenbauwerk Deutschlands sein. Bauausführende Firmen sind die Hochtief Construction AG, Adam Hörnig, Gerdum und Breuer; Franki Grundbau; Doka Schalungstechniker; BBV Vorspanntechnik; Röro Traggerüstsysteme; Oevermann Hoch- und Tiefbau, Teupe & Söhne Gerüstbau GmbH, Alpine Bau, Kann Baustoffe und Arcelormittal. Die Bauüberwachung erfolgt durch das Ingenieurbüro Schüßler Plan. Construction site of the Saale-Elster-Talbrücke between Ammendorf and Schkopau. It will be 8, 5 km long and belongs to the Deutsche Bahn project VDE 8 and the DEGES. It should be finished in 2015. Its going to be the longest bridge in Germany. It is constructed by Hochtief Construction AG, Adam Hörnig, Gerdum und Breuer; Franki Grundbau; Doka Schalungstechniker; BBV Vorspanntechnik; Röro Traggerüstsysteme; Oevermann Hoch- und Tiefbau, Teupe & Söhne Gerüstbau GmbH, Alpine Bau, Kann Baustoffe und Arcelormittal. www.hochtief.de / www.hoernig.de / www.gerdum-u-breuer.de / www.franki.de / www.doka.com / www.bbv-vorspanntechnik.de / www.roero.de / www.oevermann.com / www.geruestbau.com / www.alpine-bau.de / www.kann.de / www.arcelormittal.com

Luftbild ID: 147802
Bildauflösung: 2832 x 4256 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,22 MB
Bilddateigröße: 34,48 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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