Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 79839
Baustelle der AFG Arena, sie ist das künftige Fussballstadion des FC St. Gallen im Westen der Stadt St. Gallen

ST. GALLEN 05.05.2008

St. Gallen aus der Vogelperspektive: Baustelle der AFG Arena, sie ist das künftige Fussballstadion des FC St. Gallen im Westen der Stadt St. Gallen
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-afg-arena-sie-ist-knftige-fussballstadion-gallen-westen-stadt-gallen-79839.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-afg-arena-sie-ist-knftige-fussballstadion-gallen-westen-stadt-gallen-79839.html

Blick auf die Baustelle der AFG Arena, sie ist das künftige Fussballstadion des FC St. Gallen im Westen der Stadt St. Gallen.Am 14. September 2005 erfolgte nach fast zehnjähriger Planung der Spatenstich für die AFG Arena mit einem Fassungsvermögen von 20'300 Zuschauern. Davon entfallen 15'530 auf Sitzplätze und 4'770 auf Stehplätze. Für internationale Spiele können die 4'770 Stehplätze in 2'578 Sitzplätze umgewandelt werden, sodass eine Sitzplatzkapazität von 18'117 entsteht. benannt nach der AFG Arbonia-Forster-Holding mit Sitz in Arbon. Es ist das erste Schweizer Stadion, welches nach einem kommerziellen Unternehmen benannt wird. Das vorher unter dem Arbeitstitel Stadion West benannte Stadion soll ab 2008 das als Dauerprovisorium erweiterte Espenmoos ablösen.

Luftbild ID: 79839
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter