Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 502100
Baustelle für einen Erweiterungs- Neubau auf dem Klinikgelände des Tierarztes für Pferde und Kleintiere im Ortsteil Stemel in Sundern (Sauerland) im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

SUNDERN (SAUERLAND) 13.04.2021

Luftbild Sundern (Sauerland) - Baustelle für einen Erweiterungs- Neubau auf dem Klinikgelände des Tierarztes für Pferde und Kleintiere im Ortsteil Stemel in Sundern (Sauerland) im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-einen-erweiterungs-neubau-klinikgelnde-tierarztes-pferde-kleintiere-ortsteil-stemel-sundern-sauerland-nordrhein-westfalen-deutschland-502100.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-einen-erweiterungs-neubau-klinikgelnde-tierarztes-pferde-kleintiere-ortsteil-stemel-sundern-sauerland-nordrhein-westfalen-deutschland-502100.html

Baustelle für einen Erweiterungs- Neubau auf dem Klinikgelände des Tierarztes für Pferde und Kleintiere an der Frankfurter Straße im Ortsteil Stemel in Sundern (Sauerland) im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Tierärztliche Klinik für Pferde am Sorpesee GBR. www.pferdeklinik-sorpesee.de Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 502100
Bildauflösung: 8192 x 5464 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 28,08 MB
Bilddateigröße: 128,06 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal