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Luftbild 58620
Baustelle des Stadion in Magdeburg-Brückfeld

MAGDEBURG 13.06.2006

Luftbild Magdeburg - Baustelle des Stadion in Magdeburg-Brückfeld
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Neubau der Heimstätte des 1. FCM auf dem Gelände des früheren Ernst-Grube-Stadion in Magdeburg-Brückfeld. Anstelle des im 2. Weltkrieg zerstörten alten Allianz-Sportplatzes wurde das städtische Ernst-Grube-Stadion unter Nutzung einer Trümmerhalde im "Nationalen Aufbauwerk" errichtet. Das ursprüngliche Fassungsvermögen betrug 45.000 Zuschauer, verringerte sich später aber aufgrund baulicher Veränderungen (Sitzplätze, Tribüne) auf heute offiziell 25.800. In früheren Jahren drängten sich aber bis zu 50.000 Zuschauer im weiten Oval, so zum Beispiel bei der Friedensfahrt-Ankunft im Mai 1960.1970 wurde die Tribünenüberdachung eingeweiht, im März 1972 mit dem Oberliga-Punktspiel gegen Dynamo Dresden (2:1) die Flutlichtanlage mit 850 lux. Mitte der 70er Jahre wurde eine elektronische Anzeigetafel installiert. Neben den Punktspielen des SC Aufbau Magdeburg, SC Magdeburg und ab 1966 des 1. FC Magdeburg fanden in dem nach einem Magdeburger Antifaschisten benannten Stadion auch mehrere Länderspiele der DDR-Nationalmannschaft und ein FDGB-Pokalendspiel statt. Neben regelmäßigen Verschönerungsarbeiten wurden 1993 im Vorfeld des DFB-Pokalspiels gegen Bayer Leverkusen und nach der Saison 1996/97 Arbeiten zur Erhöhung der Sicherheit in Verantwortung des Sport- und Bäderamtes ausgeführt. An dieser Stelle entsteht zur Zeit eine neue länderspieltaugliche Arena mit einem Fassungsvermögen von 25.000 Zuschauern

Luftbild ID: 58620
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,61 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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