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Luftbild 107320
Baustelle des Tower 185 und die Kastor und Pollux-Hochhäuser in Franfurt am Main

FRANKFURT AM MAIN 29.06.2009

Luftbild Frankfurt am Main - Baustelle des Tower 185 und die Kastor und Pollux-Hochhäuser in Franfurt am Main
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Blick auf die Baustelle des "Tower 185" und die Kastor und Pollux-Hochhäuser im Stadtzentrum von Frankfurt am Main in Hessen. Auf der Friedrich-Ebert-Anlage entsteht bis voraussichtlich Ende 2011 ein 186 Meter hoher Bürohaus-Neubau. Bauherr: Vivico Real Estate, Jörg Werner, Hedderichstraße 55-57, 60594 Frankfurt / Main, +49 (0) 69 76 80 67 24, www.vivico.de; Bauausführende Firmen: BSS Beton-System-Schalungsbau GmbH, Tel. 030 / 820 90 80, www.bss-gmbh-berlin.de; HOCHTIEF Construction AG, Tel.: 0201 824-0, www.hochtief-construction.de; Die ungleichen Zwillingstürme Kastor und Pollux stehen seit 1997 im Frankfurter Stadtteil Gallus direkt neben dem Messegelände. Die beiden Hochhäuser bilden zusammen den Komplex Forum Frankfurt, tatsächlich handelt es sich aber um eigenständige Gebäude. Hauptmieter sind seit der Fertigstellung die Dresdner Bank auf 24 Etagen im Pollux-Gebäude und die Commerzbank im Kastor-Gebäude. Kontakt: Regus Verwaltungs GmbH, +49 (0) 211 520 25 0, www.regus.de; Vermietung des Kastor-Gebäudes: German Acorn Real Estate, Herr Christoph Kellermann, Tel. +49 (0) 221 888 292 40, www.german-acorn.de; Hauptmieter: Commerzbank AG, Tel. +49 (0) 69 13 620, www.commerzbank.de

Luftbild ID: 107320
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,52 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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