Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 644282
Baustelle Wohngebiet einer Mehrfamilienhaussiedlung " Wohnquartier Grüne Mitte " in Brühl im Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

BRüHL 19.07.2024

Brühl von oben - Baustelle Wohngebiet einer Mehrfamilienhaussiedlung Wohnquartier Grüne Mitte in Brühl im Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-wohngebiet-mehrfamilienhaussiedlung-wohnquartier-grne-mitte-brhl-baden-wrttemberg-deutschland-644282.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-wohngebiet-mehrfamilienhaussiedlung-wohnquartier-grne-mitte-brhl-baden-wrttemberg-deutschland-644282.html

Wohngebiets- Baustelle mit Mehrfamilienhaussiedlung- Neubau " Wohnquartier Grüne Mitte " an der Straße Am Schrankenbuckel im Ortsteil Rheinau in Brühl im Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: BAUFRÖSCHE ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH, BIERBAUM.AICHELE.landschaftsarchitekten Part.GmbB, Bilger Fellmeth Architekten BdA, CONCEPTAPLAN Baubetreuungs- und Vertriebsgesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH, FWD Hausbau- und Grundstücks GmbH, Kalkmann Wohnwerte GmbH & Co. KG. www.bierbaumaichele.de / www.bilgerfellmeth.com / www.baufroesche.de / www.kalkmann-wohnwerte.de / www.conceptaplan.de / www.fwd-hausbau.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 644282
Bildauflösung: 8256 x 5504 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 16,91 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal