Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 641360
Baustelle zum Neubau des Bildungs Campus " Schulzentrum Neuenhof - Stadtische Gesamtschule am Michaelsberg " in Siegburg im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

SIEGBURG 23.06.2024

Luftbild Siegburg - Baustelle zum Neubau des Bildungs Campus Schulzentrum Neuenhof - Stadtische Gesamtschule am Michaelsberg in Siegburg im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-bildungs-campus-schulzentrum-neuenhof-stadtische-gesamtschule-michaelsberg-siegburg-nordrhein-westfalen-deutschland-641360.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-bildungs-campus-schulzentrum-neuenhof-stadtische-gesamtschule-michaelsberg-siegburg-nordrhein-westfalen-deutschland-641360.html

Baustelle zum Neubau des Schul- Gebaudes und BildungsCampus " Schulzentrum Neuenhof - Stadtische Gesamtschule am Michaelsberg " an der Zeithstraße im Ortsteil Wolsdorf in Siegburg im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: I.DE.O.S. architecturbüro, Kreisstadt Siegburg, Stadtische Gesamtschule am Michaelsberg, farwick+grote Architekten BDA Stadtplaner PartmbB. www.ge-siegburg.de / www.siegburg.de / www.ideos.de / www.farwickgrote.de Foto: Klaus Göhring

Luftbild ID: 641360
Bildauflösung: 5472 x 3078 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 10,18 MB
Bilddateigröße: 48,19 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Klaus Göhring

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal