Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 323182
Baustelle zum Neubau eines Gebäudekomplexes auf dem Gelände des Logistikzentrums Geldspeicher der Deutschen Bundesbank in Dortmund im Bundesland Nordrhein-Westfalen

DORTMUND 06.05.2017

Dortmund von oben - Baustelle zum Neubau eines Gebäudekomplexes auf dem Gelände des Logistikzentrums Geldspeicher der Deutschen Bundesbank in Dortmund im Bundesland Nordrhein-Westfalen
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-gebudekomplexes-gelnde-logistikzentrums-geldspeicher-deutschen-bundesbank-dortmund-nordrhein-westfalen-323182.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-gebudekomplexes-gelnde-logistikzentrums-geldspeicher-deutschen-bundesbank-dortmund-nordrhein-westfalen-323182.html

Baustelle zum Neubau eines Gebäudekomplexes auf dem Gelände des Logistikzentrums Geldspeicher der Deutschen Bundesbank am Gottesacker nach Entwürfen des Architekturbüros agn Niederberghaus im Stadtteil Aplerbeck in Dortmund im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die Deutsche Bundesbank will künftig die Hälfte der deutschen Goldreserven in eigenen Tresoren im Inland lagern. Weiterführende Informationen bei: Deutsche Bundesbank, LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG, agn Niederberghaus & Partner GmbH, agn bka GmbH. Einschränkung: Nur für redaktionelle Nutzung freigegeben ! www.bundesbank.de / www.agn.de / www.leonhard-weiss.com Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 323182
Bildauflösung: 5760 x 3840 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 10,55 MB
Bilddateigröße: 63,28 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal