Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 642639
Baustelle zum Neubau des Hochhausensembles " Max und Moritz Quartier UPSIDE BERLIN " im Bezirk Friedrichshain in Berlin

BERLIN 29.07.2024

Berlin aus der Vogelperspektive: Baustelle zum Neubau des Hochhausensembles Max und Moritz Quartier UPSIDE BERLIN im Bezirk Friedrichshain in Berlin
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-hochhausensembles-max-moritz-quartier-upside-berlin-bezirk-friedrichshain-berlin-642639.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-hochhausensembles-max-moritz-quartier-upside-berlin-bezirk-friedrichshain-berlin-642639.html

Baustelle zum Neubau des Hochhausensembles " Max und Moritz Quartier - UPSIDE BERLIN" mit Wohn- und Gewerbeeinheiten durch das Unternehmen DIE WOHNKOMPANIE Berlin GmbH und das Architektenbüro Nöfer Gesellschaft von Architekten mbH an der Mariane-von-Rantzau-Straße im Ortsteil Friedrichshain in Berlin. Weiterführende Informationen bei: Anschutz Entertainment Group, BAM Deutschland AG, DIE WOHNKOMPANIE Berlin GmbH & Co. KG, IGP Ingenieur GmbH, sbp gmbh - schlaich bergermann und partner, von Poll Immobilien GmbH. www.noefer.de / www.bam-deutschland.de / www.igp-ag.com / www.ww.sbp.de / www.sbp.de / www.von-poll.com / www.wohnkompanie.de / www.AEGworldwide.com Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 642639
Bildauflösung: 4341 x 6780 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 8 MB
Bilddateigröße: 84,21 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal