Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 585827
Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus- Wohnanlage des Projekts " Kronprinzenviertel " Am Wasserturm - Heiliger Weg in Dortmund im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

DORTMUND 06.10.2022

Dortmund aus der Vogelperspektive: Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus- Wohnanlage des Projekts Kronprinzenviertel Am Wasserturm - Heiliger Weg in Dortmund im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-mehrfamilienhaus-wohnanlage-projekts-kronprinzenviertel-wasserturm-heiliger-weg-dortmund-nordrhein-westfalen-deutschland-585827.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-mehrfamilienhaus-wohnanlage-projekts-kronprinzenviertel-wasserturm-heiliger-weg-dortmund-nordrhein-westfalen-deutschland-585827.html

Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus- Wohnanlage des Projekts " Kronprinzenviertel " Am Wasserturm - Heiliger Weg an der Kronprinzenstraße im Ortsteil Westfalendamm-Nord in Dortmund im Ruhrgebiet im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: A-SL-Baumanagement GmbH & Co. KG, NB-Bau GmbH & Co. KG, Vivawest Wohnen GmbH, beta Eigenheim- und Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH. www.vivawest.de / www.architekten-asl.de / www.beta-eigenheim.de / www.nb-bau-gmbh.de Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 585827
Bildauflösung: 8760 x 5843 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 31,66 MB
Bilddateigröße: 146,44 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal