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Luftaufnahme 78601
Befreiungshalle auf dem Michelsberg in Kelheim

KELHEIM 01.09.2006

Luftaufnahme Kelheim - Befreiungshalle auf dem Michelsberg in Kelheim
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Blick auf die Befreiungshalle auf dem Michelsberg in Kelheim. Die Befreiungshalle ist ein historisches Bauwerk auf dem Michelsberg oberhalb der Stadt Kelheim. Auftraggeber des Baus war König Ludwig I. von Bayern. Errichtet wurde die Befreiungshalle im Andenken an die gewonnenen Schlachten gegen Napoleon während der Befreiungskriege in den Jahren von 1813 bis 1815. Der Bau wurde 1842 von Friedrich von Gärtner in Anlehnung an antike und christliche Zentralbauideen begonnen. Nach dessen Tod veränderte Leo von Klenze auf Geheiß des Königs die Pläne und vollendete den Bau im Jahr 1863. Die feierliche Eröffnung fand am 18. Oktober 1863 statt, dem 50. Jahrestag der Völkerschlacht bei Leipzig. Der mächtige Bau der Befreiungshalle erhebt sich über einem dreistufigen Sockel. Auf den Strebepfeiler an der Außenfassade befinden sich 18 Kolossale Statuen mit einem Schild in den Händen auf dem die deutschen Volksstämme der damaligen Zeit stehen. Geschaffen vom Bildhauer Ludwig Schwanthaler hinterlässt die Befreiungshalle mit ihrem 45 m hohen Kuppeldach, Nischen und Arkaden einen erhabenen Eindruck. Kontakt: Verwaltung der Befreiungshalle Kelheim, Befreiungshallestr. 3, 93309 Kelheim, Tel.: 09441/68207-0, E-Mail: befreiungshalle.kelheim@bsv.bayern.de

Luftbild ID: 78601
Bildauflösung: 3652 x 2532 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,01 MB
Bilddateigröße: 26,46 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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