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Luftaufnahme 37943
1995 BERLIN-Tiergarten/Mitte Blick auf das Stadtzentrum am Brandenburger Tor und der Innenstadt von Berlin-Mitte mit dem ehemaligen Grenzstreifen am brandenburger Tor und dem Spielplatz des Cirque du Solaise auf der Fläche des heutigen Holocaust-Denkmal

BERLIN/TIERGARTEN 01.01.1995

Berlin/Tiergarten aus der Vogelperspektive: 1995 BERLIN-Tiergarten/Mitte Blick auf das Stadtzentrum am Brandenburger Tor und der Innenstadt von Berlin-Mitte mit dem ehemaligen Grenzstreifen am brandenburger Tor und dem Spielplatz des Cirque du Solaise auf der Fläche des heutigen Holocaust-Denkmal
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/berlin-tiergartenmitte-blick-stadtzentrum-brandenburger-tor-innenstadt-berlin-mitte-ehemaligen-grenzstreifen-brandenburger-tor-spielplatz-cirque-solaise-flche-heutigen-holocaust-denkmal-37943.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/berlin-tiergartenmitte-blick-stadtzentrum-brandenburger-tor-innenstadt-berlin-mitte-ehemaligen-grenzstreifen-brandenburger-tor-spielplatz-cirque-solaise-flche-heutigen-holocaust-denkmal-37943.html

1995 BERLIN-Tiergarten/Mitte Blick auf das Stadtzentrum am Brandenburger Tor und der Innenstadt von Berlin-Mitte mit dem ehemaligen Grenzstreifen am brandenburger Tor und dem Spielplatz des Cirque du Solaise auf der Fläche des heutigen Holocaust-Denkmales

Luftbild ID: 37943
Bildauflösung: 3594 x 2868 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 6,48 MB
Bilddateigröße: 29,49 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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