Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 208987
Beräumtes Gelände an den Ruinen der Faultürme und Klärbecken des Klärwerk Falkenberg der Berliner Wasserbetriebe im Bezirk Hohenschönhausen in Berlin

BERLIN FALKENBERG HOHENSCHöNHAUSEN 01.08.2014

Berlin Falkenberg Hohenschönhausen aus der Vogelperspektive: Beräumtes Gelände an den Ruinen der Faultürme und Klärbecken des Klärwerk Falkenberg der Berliner Wasserbetriebe im Bezirk Hohenschönhausen in Berlin
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/berumtes-gelnde-ruinen-faultrme-klrbecken-klrwerk-falkenberg-berliner-wasserbetriebe-bezirk-hohenschnhausen-berlin-208987.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/berumtes-gelnde-ruinen-faultrme-klrbecken-klrwerk-falkenberg-berliner-wasserbetriebe-bezirk-hohenschnhausen-berlin-208987.html

Blick auf größtenteils abgerissene Ruinen der Faultürme und Klärbecken des Klärwerk Falkenberg der Berliner Wasserbetriebe im Bezirk Hohenschönhausen in Berlin. Abbruch der alten, nicht mehr benötigen Klärbeckenauf dem Gelände des ehemaligen Klärwerk Falkenberg im Bezirk Hohenschönhausen in Berlin. Das beräumte Areal soll als Entwicklungsgebiet mit Gewerbe- und Industrieansiedlung zum CleanTech Business Park Berlin – Marzahn ausgebaut werden. www.cleantechpark.de

Luftbild ID: 208987
Bildauflösung: 7360 x 4912 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 11,36 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal