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Luftaufnahme 86449
Blick auf die Altstadt Kirns im Landkreis Bad Kreuznach im Hunsrück und das Hauptlager des Kunststoffunternehmens Simona

KIRN 19.09.2008

Luftaufnahme Kirn - Blick auf die Altstadt Kirns im Landkreis Bad Kreuznach im Hunsrück und das Hauptlager des Kunststoffunternehmens Simona
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Blick auf die Altstadt Kirns im Landkreis Bad Kreuznach im Hunsrück und das Hauptlager des Kunststoffunternehmens Simona. Die Stadt Kirn hat knapp 9000 Einwohner und wurde erstmals 841 urkundlich erwähnt. Kirn galt einst als Stadt des Leders, heute sind jedoch meist nur die Firmensitze noch vor Ort, da Produktionsstätten in Billiglohnländer verlagert wurden. Der größte Arbitgeber in Kirn ist der weltweit agierende Hersteller und Vertreiber von thermoplastischen Kunststoffhalbzeugen - die SIMONA AG. Sie entstand 1857 aus der Lederfabrik Carl Simon Söhne, die sich nach den beiden Weltkriegen nicht mehr über Wasser halten konnte. So kam es, dass man neue Geschäftfelder ausprobierte und die Kunststoffproduktion die Lederproduktion bald eingeholt hatte. 1965 wurde der Name Simona eingeführt und 1988 aus der einfachen GmbH eine Aktiengesellschaft. Die Simona AG beschäftigt 1200 Mitarbeiter und produziert jährlich 100.000 Tonnen thermoplastischen Kunststoff, dazu gehören Kunststoffhalbzeuge, Rohrteile, Formteile und Fertigteile. In Kirn hat das Unternehmen seinen Hauptsitz mit Verwaltung und Hauptlager sowie den Werken I und II. Kontakt: SIMONA AG, Teichweg 16 55606 Kirn, Tel. +49(0)6752 14 0, Fax +49(0)6752 14 211, Email: mail@simona.de

Luftbild ID: 86449
Bildauflösung: 4196 x 2714 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,67 MB
Bilddateigröße: 32,58 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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