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Luftaufnahme 83579
Blick auf die Baustelle bei Schönefeld zum neuen Flughafen Berlin-Brandenburg

BERLLIN 24.05.2008

Berllin aus der Vogelperspektive: Blick auf die Baustelle bei Schönefeld zum neuen Flughafen Berlin-Brandenburg
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Blick auf den Ausbau des Flughafen Schönefeld zum neuen Flughafen Berlin-Brandenburg. Betreiber wird die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) sein. Der erste Spatenstich erfolgte am 5. September 2006. BBI ist eines der größten im Bau befindlichen Verkehrsinfrastrukturprojekte Deutschlands. Kern des Neubaufeldes ist der Bahnhof, er bildet das Fundament für das noch zu errichtende Fluggast-Terminal. Über zwei Bahnsteige für Regional- und Fernverkehr sowie einen S-Bahnsteig können die Reisenden in Zukunft dann direkt den Flughafen erreichen. Wenn der neue Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) 2011 eröffnet wird, sollen es rund 22 Millionen Passagiere in Berlin werden. Ausbau der A113n als südöstliches Tor zur Hauptstadt. Unter Berücksichtigung des Flughafens Berlin Brandenburg International wurde eine Verkehrskonzeption für den Ausbau des Straßennetzes im Raum Berlin-Schönefeld erarbeitet, die zwei Stufen umfasste. Die erste Stufe sah den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraßen B 96a und B 179 mit der Anbindung des Flughafens über zwei Knotenpunkte vor. Inhalt der zweiten Stufe war der Anschluß der Bundesautobahn A 113 neu an die B 96a und B 179. SCHÜßLER Plan Ingenieurgesellschaft, BATEG, EUROVIA, BERGER. Berliner Flughäfen: Ralf Kunkel, Tel. +49 (0)30 6091 2055, Fax +49 (0)30 6091 1643

Luftbild ID: 83579
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,98 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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