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Luftaufnahme 83825
Blick auf Baustelle der neuen Polizeidirektion Westsachsen und Polizeirevier Grimma

GRIMMA 02.12.2006

Luftaufnahme Grimma - Blick auf Baustelle der neuen Polizeidirektion Westsachsen und Polizeirevier Grimma
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Blick auf den Bau der neuen Polizeidirektion Westsachsen und Polizeirevier Grimma. Zu Beginn des 20. Jahrhundert war die königliche Amtshauptmannschaft auf dem Gelände in Wohn- und Dienstgebäuden untergebracht. Nach Ende des zweiten Weltkrieg bis 1993 nutzten es die Streitkräfte der Sowjetarmee als Hospital. Für den Neubau der Polizeidirektion, sowie die Sanierung zweier denkmalgeschützter Häuser, die ebenfalls auf dem Grundstück stehen, investiert Sachsen ca. 14,3 Millionen Euro. Am 30. Juni 2005 wurde der Grundstein gelegt. Die unterste Ebene des Haus wird aus wasserdichtem Beton errichtet, da das Gelände zu den hochwassergefährdeten zählt. Die Fertigstellung sollte ursprünglich im Oktober 2007 erfolgen, zögert sich jedoch hinaus. Kontakt: Polizeidirektion Westsachsen, Schongauerstraße 13 04328 Leipzig, Tel. +49(0)341 255 00, Fax +49(0)341 255 2282, Email: presse.pd-ws@polizei.sachsen.de; Polizeirevier Grimma, Leipziger Straße 91 04668 Grimma, Tel. +49(0)3437 930 0, Fax +49(0)3437 930 206, Email: beratungsstelle.pd-grimma@polizei.sachsen.de; pbr Planungsbüro Rohling AG Architekten und Ingenieure, Hauptsitz Osnabrück Rheiner Landstraße 9 49078 Osnabrück, Tel. +49(0)541 9412 0, Fax +49(0)541 9412 345, Email: info@pbr.de

Luftbild ID: 83825
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,81 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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