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Luftbild 67446
Blick auf die Baustelle zur Grundsanierung des 100 Jahre alten Wahrzeichens des Botanischen Garten Berlin-Dahlem,dem Großen Tropenhauses

BERLIN - DAHLEM 17.02.2007

Berlin - Dahlem von oben - Blick auf die Baustelle zur Grundsanierung des 100 Jahre alten Wahrzeichens des Botanischen Garten Berlin-Dahlem,dem Großen Tropenhauses
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Blick auf die Baustelle zur Grundsanierung des 100 Jahre alten Wahrzeichens des Botanischen Garten Berlin-Dahlem,dem Großen Tropenhauses.Die Grundsanierung des Großen Tropenhauses war unumgänglich, da das denkmalgeschützte Wahrzeichen für Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie für die breite Öffentlichkeit dauerhaft erhalten werden soll. Alle technischen Anlagen sind stark überaltert und entsprechend störanfällig. Das Ausfallrisiko und somit das Gefährdungspotential für die wertvolle Pflanzensammlung ist hoch. Funktionierende Regelungsmöglichkeiten im heutigen Sinne existierten nicht. Die kranartige Befahranlage zur Pflege der riesigen Pflanzen und zur Wartung der Glashülle von innen kann nicht mehr eingesetzt werden. Millionen feiner Haarrisse durchziehen die großflächigen Verglasungen. Seit August 2006 dauernd die bis zum Dezember 2008 geplanten Sanierungsarbeiten.Botanischer Garten und Botanisches Museum Berlin-Dahlem (BGBM) Zentraleinrichtung der Freien Universität Berlin,Königin-Luise-Str. 6-8, 14195 Berlin,Telefon: (+4930) 838-50100 http:// www.bgbm.org

Luftbild ID: 67446
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,53 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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