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Luftaufnahme 86337
Blick über die Innenstadt von Trier mit Dom und Kurfürstlichem Palais

TRIER 19.09.2008

Luftaufnahme Trier - Blick über die Innenstadt von Trier mit Dom und Kurfürstlichem Palais
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-ber-innenstadt-trier-dom-kurfrstlichem-palais-86337.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-ber-innenstadt-trier-dom-kurfrstlichem-palais-86337.html

Blick über die Innenstadt von Trier mit Dom und Kurfürstlichem Palais. Vor über 2000 Jahren wurde die Stadt unter dem Namen Augusta Treverorum gegründet und ist daher die älteste Stadt Deutschland. Angeblich war Trier sogar von den Römern als Stadt anerkannt und nicht nur als Siedlung oder Heerlager was den Anspruch, älteste Stadt Deutschlands zu sein, stützen soll. In der Bildmitte befindet sich der Trierer Dom. Er ist die älteste Kirche Deutschlands, die bereits seit 1700 Jahren besteht. Außerdem im Bild das Kurfürstliche Palais. Es war vom 17. Jahrhundert bis 1794 Residenz der Kurfürsten Triers und wurde teilweise auf der Grundfläche der römischen Konstantinbasilika errichtet. Im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts diente es französischen und preußischen Truppen als Kaserne. Heute sitzen verschiedene Behörden im Palais, Teile des Nordflügels nutzt die evangelische Gemeinde, Teile des Südflügels werden zu repräsentativen Zwecken verwendet.

Luftbild ID: 86337
Bildauflösung: 2760 x 4224 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,59 MB
Bilddateigröße: 33,35 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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