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Luftbild 66964
Blick auf den Bismarckturm in Assenhausen am Starnberger See

ASSENHAUSEN 16.01.2007

Luftbild Assenhausen - Blick auf den Bismarckturm in Assenhausen am Starnberger See
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Blick auf den Bismarckturm in Assenhausen am Starnberger See. Im Jahre 1890 wurde in München unter dem Vorsitz des Malers Prof. Dr. Franz von Lenbach und Bürgermeister Dr. von Widenmayer ein Komitee zur Errichtung einer Bismarcksäule gegründet. Die Einweihung des 30 m hohen Ehrenturmes fand am 01.07.1899 statt. Der Bismarck-Verein schenkte das Denkmal (mit 9,172 Hektar großem Grundstück) der Stadt München. Um den quadratischen Sockel des Turmes läuft eine mit 16 offenen Rundbögen gebildete Wandelhalle. Von allen vier Seiten führen Treppen zur Wandelhalle. In der Halle sind Wappenschilde der Bundesstaaten und freien Städte, an der Nordseite eine Bismarck-Widmungstafel mit den Portraitköpfen Karls des Großen, Friedrich Barbarossas, Ottos des Großen, Goethes, Dürers und Beethovens (Vorbilder Bismarcks) angebracht. Der Turm ist bekrönt von einem kupfernen Adler (hergestellt von Kiehne). Als Material für den Turm wurden Kalkstein und Tuff verwendet. Die künstlerische Gestaltung (außen und innen) oblag den Bildhauern H. Flossmann und Georg Wrba. Die Bronzetafel mit Bismarckwappen und Reichsadlerrelief (s. Foto oben mitte) wurde von der Erzgießerei "Renaissance" (Johann Lampel) hergestellt. www.bismarcktuerme.de

Luftbild ID: 66964
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,24 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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