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Luftaufnahme 67901
Blick auf die Burg Nassau in Rheinland Pfalz

BERGNASSAU-SCHEUERN 30.06.2006

Luftaufnahme Bergnassau-Scheuern - Blick auf die Burg Nassau in Rheinland Pfalz
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Blick auf die Burg Nassau.In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts wurde der heute noch erhaltene, 33 Meter hohe Bergfried erbaut. 1346 fand auch noch ein zweiter Burgturm Erwähnung, welcher in der heutigen Zeit jedoch nicht mehr existiert. Während einer familiären Fehde wurden im Jahr 1372 die nachweislich einst vorhandenen Burgmannenhäuser zerstört.Bis zum Ende des Mittelalters war die Burg Nassau bewohnt, wurde dann aber als Residenz der Grafen aufgegeben.Ab 1976 erfolgte die Restaurierung des Bergfrieds: Sein Walmdach und Zinnenkranz sowie seine Eckwarten wurden nach dem Stich von Merian wieder aufgebaut und die sechs bis acht Meter hohen Arkadengewölbe seiner Innenräume hergerichtet. Darüber hinaus wurde die Öffnung zum Verlies im Keller des Turmes freigelegt.Der Wiederaufbau des Palas' und seines Rittersaals folgten 1979 bis 1980 (Lit.: Staatl. Schlösserverwaltung, 1997), in dessen Verlauf spätgotische Fensterarkaden wiederentdeckt wurden.Die Burg Nassau kam 1965 in den Besitz der Staatlichen Schlösserverwaltung Rheinland-Pfalz (heute: Burgen, Schlösser Altertümer Rheinland-Pfalz) und beherbergt heute im Palasgebäude ein Restaurant.

Luftbild ID: 67901
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,15 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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