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Luftaufnahme 96789
Blick auf das Dresdner Schloß in der Dresdner Altstadt

DRESDEN 17.06.2009

Luftaufnahme Dresden - Blick auf das Dresdner Schloß in der Dresdner Altstadt
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Blick auf das Dresdner Schloß in der Dresdner Altstadt, welche zum Weltkulturerbe der UNESCO gehört. Das Dresdner Schloss war das Residenzschloss der sächsischen Kurfürsten (1547–1806) und Könige (1806–1918). Es ist eines der ältesten Bauwerke Dresdens und baugeschichtlich sehr bedeutsam, da alle Stilrichtungen von Romanik bis Historismus ihre Spuren an dem Bauwerk hinterlassen haben. Im großen Schlosshof sind bis 2011 für alle Fassaden Sgraffiti vorgesehen. Er soll zukünftig für Open-Air-Veranstaltungen genutzt werden. Der kleine Schlosshof soll als neues Besucherfoyer dienen und wurde mit einem transparenten Rauten-Membrandach des Architekten Peter Kulka überspannt. Das schöne Tor von 1555 wird wieder als Renaissance-Portal die Schlosskapelle schmücken. Die englische Treppe von 1693 soll wieder Hauptzugang zum Schloss werden. Die Paraderäume im Westflügel sollen bis 2013 wieder entstehen. Im Zwischenflügel Nord ist im 1. Obergeschoss die Fürstengalerie und im 2. Obergeschoss die Türkenkammer der Rüstkammer geplant. Der Riesensaal im Ostflügel, 60×11 m², soll Ausstellungen der Rüstkammer dienen. Der kleine Ballsaal im Georgenbau soll bis 2013 wieder entstehen.

Luftbild ID: 96789
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,91 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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