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Luftbild 67766
Blick auf das ehemalige Fabrikgebäude der Zigarettenfabrik Yenidze

DRESDEN 29.06.2006

Dresden von oben - Blick auf das ehemalige Fabrikgebäude der Zigarettenfabrik Yenidze
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Blick auf das ehemalige Fabrikgebäude der Zigarettenfabrik Yenidze, es gehört zu den architektonischen Sehenswürdigkeiten der Stadt Dresden. Es wurde von 1908 bis 1909 gebaut, ist ähnlich einer Moschee gestaltet und wird heute als Bürogebäude genutzt.Der Unternehmer Hugo Zietz, der den Tabak für seine Zigaretten aus dem Anbaugebiet von Yenidze, einem Ort im griechischen Teil Mazedoniens (heute „Giannitsa“ genannt), das zur damaligen Zeit noch unter osmanisch-türkischer Verwaltung stand, importierte, wollte auf dem Grundstück direkt an der Eisenbahntrasse unweit der Dresdener Innenstadt nicht nur ein neues Fabrikgebäude errichten, sondern auch ein einprägsames Werbemonument für seine Orientalische Tabak- und Zigarettenfabrik „Yenidze“ schaffen. Der Architekt Martin Hammitzsch entwarf daher auf Anregung von Zietz ein Bauwerk in einem fantasievollen „orientalischen“ Stil, das auch weniger weitgereiste Zeitgenossen unschwer als islamische Moschee erkennen konnten. Abgesehen von der großen, farbig verglasten Kuppel trugen dazu auch die „Minarette“ bei, die teilweise die Funktion von Schornsteinen hatten. Davon rührte der umgangssprachliche Begriff „Tabakmoschee“ her, der heute offiziell nicht mehr verwendet wird, weil es sich in Wirklichkeit nicht um eine Moschee handelt.

Luftbild ID: 67766
Bildauflösung: 2592 x 3872 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,37 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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