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Luftbild 48438
Blick auf das Gelände der historische Sendestelle Nauen.

NAUEN 20.05.2005

Nauen von oben - Blick auf das Gelände der historische Sendestelle Nauen.
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Blick auf das Gelände der historische Sendestelle Nauen. Von hier wurde schon seit 1906 weltweit gesendet. Uebliche Sendefrequenzen lagen bei 20-100 kHz. Antennenlaenge 2,4 km. Modulation in Morsezeichen. Nauen sendete und empfing u.a. Telegramme. In Geltow bei Potsdam wurde eine Empfangs-Station gebaut (30 km von Nauen entfernt). Hier stoerten die starken Sende-Signale nicht den Funkempfang. In Nauen wurden Knallfunkensender, Loeschfunkensender, Hochfrequenz-Maschinen und Roehrensender eingesetzt. Eine der korrespondierenden Stationen in den USA war Long Island bei New York. 1920 wurde das neue Sende-Gebäude (von Herman Muthesius) eingeweiht. Die "Transradio" Gesellschaft fuehrte weltweiten Funkbetrieb durch. Gesendet wurde Hochgeschwindigkeits-Morse- Code. Telegramme konnten auch in Bueros in Berlin und an deren Staedten aufgegeben werden. Auch Zeitzeichen wurden gesendet. Ab 1940 wurde auch Rundfunk gesendet. Ab 1957 sendete aus benachbarten Gebaeuden "Radio Berlin International", "Deutscher demokratischer Rundfunk". Seit 1990 ist die "Deutsche Welle" aktiv. 1997 wurden 4 neue KW-Sender mit jeweils 500 kW in Betrieb genommen. Sender und Antenne bilden eine Einheit (Foto eines der vier Senderaeume ). Die alten KW-Sender aus DDR-Zeit sind noch im Reserve-Betrieb. Die alte Dreh-Antenne war weltweit bekannt. Ein Teil der alten Antennen-Anlage ist 1999 abgerissen worden.

Luftbild ID: 48438
Bildauflösung: 3264 x 2448 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,38 MB
Bilddateigröße: 22,86 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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