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Luftbild 78462
Blick auf das Hochhaus Uptown in München

MüNCHEN 01.09.2006

München von oben - Blick auf das Hochhaus Uptown in München
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Blick auf das Hochhaus Uptown in München. Das Hochhaus Uptown am Georg-Brauchle-Ring in München ist mit einer Höhe von 146 m das (nach dem Olympiaturm) zweithöchste Bauwerk und mit seinen 37 Stockwerken auch das höchste Gebäude der Stadt. Geplant wurde der nach dreijähriger Bauzeit im Jahre 2004 im Komplex Uptown München im Stadtteil Moosach fertiggestellte Büroturm vom Architekturbüro Ingenhoven, Overdiek; Bauherr war die amerikanische Firma Hines, München. Die gläserne Fassade umhüllt das Tragwerk des Gebäudes wie eine gespannte Membran. Das Hochhaus mit 50.200 qm Fläche wird von vier siebengeschossigen „Campus“ genannten Gebäuden flankiert, die untereinan der mit einem transparenten Dach verbunden sind. In einem fünften Gebäude sind 139 Wohnungen untergebracht. Der Hauptnutzer des Hochhauses und der Campusgebäude ist die Deutschlandzentrale des Mobilfunkbetreibers O2. Im August 2006 kaufte die Government of Singapore Investment Corporation (GIC) das Hochhaus und eines der Campusgebäude für über 300 Millionen Euro. Kontakt: O2 Germany, Presseabteilung, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München, Tel.: 089/2442-1201, www.de.o2.com / Hines Immobilien GmbH, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München, Tel.: 089 / 14333700 / Ingenhoven Architekten, Plange Mühle 1, 40221 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 3010101, info@ingenhovenarchitekten.de

Luftbild ID: 78462
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,43 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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