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Luftbild 89076
Blick auf das Kriminalgericht Berlin Moabit an der Turmstraße

BERLIN 20.10.2008

Luftbild Berlin - Blick auf das Kriminalgericht Berlin Moabit an der Turmstraße
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Blick auf das Kriminalgericht Berlin Moabit an der Turmstraße. Die Bezeichnung „Kriminalgericht“ bezieht sich nur auf das Gebäude, eine juristische Instanz dieses Namens gibt es nicht. Im Gebäude residiert der Teil der für ganz Berlin zuständigen Strafabteilungen des Amtsgerichts Tiergarten, die sich nicht im Gebäude Kirchstraße 6 befinden. Weiterhin in dem Gebäude ansässig sind die Strafkammern des Landgerichts Berlin und ein Großteil der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin. Die gemeinsame Adresse ist Turmstraße 91, 10559 Berlin. Hinter dem ausgedehnten Gebäudekomplex des Gerichts schließt sich die Untersuchungshaftanstalt Moabit an (Postanschrift Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin).Technisch war der Bau zu seiner Errichtung im Jahre 1906 jedoch hochmodern: Nach Plänen der Architekten Rudolf Mönnich und Carl Vohl aus der preußischen Bauverwaltung von 1902 bis 1906 errichtet, war er das erste elektrisch beleuchtete Gebäude Berlins. Hervorzuheben ist auch das einmalige Gänge- und Lüftungssystem, das es ermöglicht, die Angeklagten nichtöffentlich zu den Gerichtssälen zu führen.Zu den bekanntesten im Kriminalgericht Moabit verhandelten Fällen gehören der des Hauptmanns von Köpenick, die der Terroranschläge auf die Diskothek La Belle und das Restaurant Mykonos sowie der Prozess gegen das Zentralkomitee der SED.

Luftbild ID: 89076
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,12 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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