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Luftaufnahme 86445
Blick auf die Kyrburg nahe der Stadt Kirn, deren Wahrzeichen sie ist

KIRN 19.09.2008

Luftaufnahme Kirn - Blick auf die Kyrburg nahe der Stadt Kirn, deren Wahrzeichen sie ist
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Blick auf die Kyrburg nahe der Stadt Kirn, deren Wahrzeichen sie ist. Die Burg wurde 1128 erstmals urkundlich erwähnt und war eine der Stammburgen der Wildgrafen. Anfang des 15. Jahrhunderts ging die Kyrburg durch eine Hochzeit in den Besitz der Rheingrafen über. Im Dreißigjährigen Krieg besetzten die Spanier, Schweden und kaiserlichen Truppen die Burg und gelangte 1681 schließlich in französische Hände. Daraufhin erneuerte man die Befestigungsanlagen, die 1734 auch durch die Franzosen wieder gesprengt wurden. Die Burg war nur noch eine Ruine und diente den Kirnern fortan als Steinbruch. Mitte des 18. Jahrhunderts wurde das Garnisionshaus gebaut, in dem sich heute das Burgrestaurant und das Whiskey-Museum befinden. Seit 1988 ist die Burg nun Eigentum der Stadt Kirn und dient als Freilichtbühne oder Kulisse für kulturelle Ereignisse wie Opern, Theaterstücke oder Konzerte. Im Hintergrund der Burg ist die Stadt Kirn zu sehen. Sie hat knapp 9000 Einwohner und liegt im Landkreis Bad Kreuznach im Hunsrück. Kontakt: Stadtverwaltung Kirn, Kirchstraße 3 55606 Kirn, Tel. +49(0)6752 135 0, Fax +49(0)6752 135 250, Email: info@kirn.de

Luftbild ID: 86445
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,34 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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