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Luftbild 85906
Blick auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen und die Filmnächte am Elbufer

DRESDEN 27.08.2008

Dresden von oben - Blick auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen und die Filmnächte am Elbufer
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Blick auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen. Es ist seit der Wiedergründung des Freistaates Sachsen im Jahr 1990 die oberste Finanzbehörde und wird von Staatsminister Prof. Dr. Georg Unland geleitet. Das Gebäude wurde zwischen 1890 und 1894 im Stil der Neorenaissance am Elbufer erbaut. Es verfügt über mehrere Innenhöfe und ein Giebelbild an der Elbseite, das Saxonia umgeben von den allegorischen Künsten und den Einnahmen des Staates zeigt. Vor dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen befinden sich die Filmnächte am Elbufer. Hierbei handelt es sich um ein Open-Air-Kino und Konzertfestival, das jährlich im Sommer in Dresden stattfindet und wahrscheinlich das größte dieser Art in Europa ist. Es liegt direkt am Elbufer mit Blick auf die Dresdner Altstadt und bietet Sitzplätze für ca. 4000 Besucher, davon sind 400 überdacht. Bei Konzertveranstaltungen ist Platz für ca. 15 000 Besucher. Kontakt: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Carolaplatz 1 01097 Dresden, Tel. +49(0)351 56 40, Email: post@smf.sachsen.de; Filmnächte am Elbufer Veranstalter: PAN Veranstaltungslogistik und Kulturgastronomie GmbH, Carolinenstraße 1a 01097 Dresden, Tel. +49(0)351 89932 0, Fax +49(0)351 89932 19, Email: info@filmnaechte-am-elbufer.de

Luftbild ID: 85906
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,19 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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