Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 93144
Blick auf das Schweriner Schloss, es liegt auf der Schlossinsel im Stadtzentrum von Schwerin.

SCHWERIN 23.04.2009

Luftbild SCHWERIN - Blick auf das Schweriner Schloss, es liegt auf der Schlossinsel im Stadtzentrum von Schwerin.
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-schweriner-schloss-liegt-schlossinsel-stadtzentrum-schwerin-93144.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-schweriner-schloss-liegt-schlossinsel-stadtzentrum-schwerin-93144.html

Blick auf das Schweriner Schloss, es liegt auf der Schlossinsel im Stadtzentrum von Schwerin. Es ist Sitz des Landtages des norddeutschen Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. Es war für lange Zeit Residenz der mecklenburgischen Herzöge und Großherzöge und ist Kernstück des Geländes der BUGA Bundesgartenschau. Die Bundesgartenschau 2009 findet vom 23. April bis 11. Oktober 2009 in der mecklenburg-vorpommerschen Landeshauptstadt Schwerin statt. Das Motto der Gartenschau lautet „Sieben Gärten mittendrin“. Im Gegensatz zu den im zweijährigen Turnus in deutschen Städten dargebotenen Garten- und Landschaftsbauausstellungen der letzten Jahre wurden keine zuvor ungenutzten oder renaturierten Flächen außerhalb der Innenstadt, sondern das Areal um das Schweriner Schloss einschließlich des Burgsees und des Westufers des Schweriner Sees als zentraler Veranstaltungsort gewählt.

Luftbild ID: 93144
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,45 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter