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Luftaufnahme 87549
Blick auf die Wartburg im Thüringer Wald

EISENACH 18.10.2008

Luftaufnahme EISENACH - Blick auf die Wartburg im Thüringer Wald
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Weithin sichtbares Wahrzeichen und Touristenmagnet ist die Eisenacher Wartburg-Stiftung Eisenach. Sie wurde um 1067 von Ludwig dem Springer gegründet und gehört seit 1999 zum Weltkulturerbe. Einem humorvollen Mythos nach erwarb das Schloss seinen Namen, als sein Begründer den Berg, auf dem das Schloss heute sitzt, zum ersten Mal sah. Vom Ort entzückt schrie er angeblich auf: „Wart’, Berg – du sollst mir eine Burg tragen!“ Die tatsächliche Bedeutung des Namens ist Wach-, Wächterburg. Die heutige Wartburg-Stiftung Eisenach ist größtenteils im 19. Jahrhundert unter Einbeziehung weniger erhaltener Teile neu gebaut worden. Das heutige Erscheinungsbild der Wartburg-Stiftung Eisenach und ihres Landschaftsparks geht auf den Großherzog Carl Alexan der von Sachsen-Weimar-Eisenach zurück.Wie kaum eine an dere Burg Deutschlands ist die Wartburg-Stiftung Eisenach mit der Geschichte Deutschlands verbunden. 1211 bis 1227 lebte die später heilig gesprochene Elisabeth von Thüringen auf der Burg. 1521/22 hielt sich der Reformator Martin Luther als „Junker Jörg“ hier versteckt und übersetzte während dieser Zeit das Neue Testament der Bibel in nur 11 Wochen ins Deutsche. Johann Wolfgang von Goethe weilte mehrfach hier, erstmals im Jahr 1777. Am 18. Oktober 1817 fand auf der Burg mit dem ersten Wartburg-Stiftung Eisenachfest das Burschenschaftstreffen der deutschen Studenten statt. Das zweite Wartburg-Stiftung Eisenachfest wurde im Revolutionsjahr 1848 veranstaltet.

Luftbild ID: 87549
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,18 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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