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Luftbild 78398
Bundesnachrichtendienst in Berlin-Steglitz

BERLIN 19.07.2007

Berlin von oben - Bundesnachrichtendienst in Berlin-Steglitz
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Blick auf den Bundesnachrichtendienst (BND) an der Gardeschützenstraße in Berlin-Steglitz. Der BND ist der dritte Geheimdienst des Bundes und zuständig für die Auslandsaufklärung. Am 1. April 1956 begann der Bundesnachrichtendienst als eine dem Bundeskanzleramt angegliederte Dienststelle seine Tätigkeit. Die Organisation Gehlen war die Vorläuferorganisation des Bundesnachrichtendienstes. General Gehlen und Reste des Stabes "Abteilung Fremde Heere Ost" hatten bereits 1946 unter der Bezeichnung "Organisation Gehlen" für amerikanische Dienststellen im Bereich der militärischen Ostaufklärung gearbeitet. Ende 1947 zog die "Organisation Gehlen" auf das noch heute durch den Bundesnachrichtendienst genutzte Gelände in Pullach. Am 10. April 2003 beschloss das Sicherheitskabinett unter Leitung von Bundeskanzler Gerhard Schröder, dass die Geheimdienstzentrale nach Berlin verlegt werden soll. Neuer Standort wurde die alte Infanterie-Kaserne im Gardeschützenweg. Die Kaserne wurde in den Jahren 1881 bis 1884 von den Architekten August Roßteuscher und Schönholas erbaut. Im Stil der Kaiserzeit bestehen die Bauten aus roten Ziegelsteinen mit Schieferdächern und sind durch Türmchen und Giebel reich verziert. Kontakt: Bundesnachrichtendienst, Gardeschützenweg 71-101, 12203 Berlin, E-Mail: information@bundesnachrichtendienst.de, www.bundesnachrichtendienst.de

Luftbild ID: 78398
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,25 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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