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Luftaufnahme 70719
Burg Nassau

NASSAU 06.06.2007

Nassau aus der Vogelperspektive: Burg Nassau
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Die Burg Nassau erhebt sich nahe dem gleichnamigen Ort Nassau auf einem Felskegel 120 Meter über der Lahn im Rhein-Lahn-Kreis und ist ein typisches Beispiel für eine Gipfelburg. Ihre Erbauer entstammten dem Adelsgeschlecht, das heute noch die Herrscher der Niederlande und Luxemburgs stellt. Erste Erwähnung findet die Burg Nassau 1093 mit Nennung des Grafen Dudo von Laurenburg in der ersten Stiftungsurkunde des Klosters Maria Laach. Da die Urkunde aber in Kreisen von Historikern als Fälschung gilt, ist diese Jahreszahl keine verlässliche Angabe. Die verbürgten Anfänge der Burg datieren um das Jahr 1100. 1120 nahmen Ruprecht I. von Laurenburg (auch Rupert I.) und sein Bruder Arnold I. den Nassauer Burgberg mitsamt dem darauf stehenden Wohnturm in Besitz. Sie ließen die Burganlage 1124 umgestalten und erweitern.Da die Burg zur damaligen Zeit jedoch auf dem Grund und Boden des Bistums Worms stand, entwickelte sich aus der Besitznahme der beiden Brüder ein erbitterter Streit zwischen ihrer Familie und dem Domstift zu Worms, der erst 1159 durch Intervention des Trierer Erzbischofs Hillin von Fallemanien beigelegt werden konnte. Die Laurenburger Grafenfamilie verzichtete auf ihr Allodialrecht und wurde im Gegenzug vom Erzbischof zu Trier mit Burg und Herrschaft Nassau belehnt. Fortan nannten sich die Laurenburger nach ihrer neuen Stammburg Grafen von Nassau.

Luftbild ID: 70719
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,99 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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