Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 150422
Dachbereich und die Glas- Pyramide des Lurgihaus in Frankfurt-Heddernheim

FRANKFURT AM MAIN 01.08.2011

Frankfurt am Main von oben - Dachbereich und die Glas- Pyramide des Lurgihaus in Frankfurt-Heddernheim
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/dachbereich-glas-pyramide-lurgihaus-frankfurt-heddernheim-150422.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/dachbereich-glas-pyramide-lurgihaus-frankfurt-heddernheim-150422.html

Blick auf den Dachbereich und die Glas- Pyramide des Lurgihaus, einem Bürogebäudekomplex in Frankfurt-Heddernheim. Es entstand 1987 als erster Neubau des Mertonviertels auf dem ehemaligen Werksgelände der Vereinigten Deutschen Metallwerke und gehört zu den größten Bürogebäuden Deutschlands. Von einem viereckigen Zentralbau zweigen sieben stark gegliederte Nebengebäude ab. Ursprünglich diente der Komplex als Hauptquartier der Lurgi AG, um die im Frankfurter Stadtgebiet verteilten Standorte zusammenzufassen. Nach einer Verschlankung des Unternehmens wurden weitere Mieter in das Gebäude aufgenommen, unter an derem die Deutsche Finanzagentur. Heutiger Eigentümer ist der britische Fonds Puma Brandenburg Limited, der das Gebäude von der Deka Immobilien Investment GmbH erwarb. Das Gebäude ist an die MG Vermögensverwaltungs GmbH ( mgvv ) als Generalmieter vermietet. Roof and the glass pyramid of the Lurgi - House in Frankfurt - Heddernheim. www.deka.de

Luftbild ID: 150422
Bildauflösung: 2832 x 4256 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,65 MB
Bilddateigröße: 34,48 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter