Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 106879
Das Mahnmal "Tragende" am ehemaligen KZ Ravensbrück bei Fürstenberg

FüRSTENBERG 23.05.2009

Fürstenberg aus der Vogelperspektive: Das Mahnmal Tragende am ehemaligen KZ Ravensbrück bei Fürstenberg
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/das-mahnmal-tragende-ehemaligen-ravensbrck-bei-frstenberg-106879.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/das-mahnmal-tragende-ehemaligen-ravensbrck-bei-frstenberg-106879.html

Blick auf das Mahnmal "Tragende" am ehemaligen KZ Ravensbrück. Das KZ Ravensbrück war das größte Frauenkonzentartionslager der NS-Zeit, ihm angegliedert war das Jugend-KZ Uckermark. Das Mahnmal steht für die hunderttausend Opfer des Konzentrationslagers, 1959 wurde die "Nationale Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück" eingeweit. Die Skulptur stammt von Willi Lammert und ist das Wahrzeichen der Gedenkstätte. Bis 1993 gehörte das Museum des antifaschistischen Wiederstandkampfes zur Gedenkstätte, dann ging sie in die neu gegründete Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten über. Das Museum wurde durch zwei neue Dauerausstellungen zu den Themen Zellenbau und weibliches SS-Personal ersetzt. Kontakt: Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück, Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, Straße der Nationen, 16798 Fürstenberg/ Havel, Tel. 033093 / 608-0, www.ravensbrück.de, info@ravensbrück.de

Luftbild ID: 106879
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,16 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter