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Luftaufnahme 55219
Dauerfrost schafft schwierige Situation in der Binnenschiffahrt

NIEDERFINOW / BRB 24.01.2006

Niederfinow / BRB aus der Vogelperspektive: Dauerfrost schafft schwierige Situation in der Binnenschiffahrt
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Der anhaltende Dauerfrost macht vor allem dem Personal des Schiffshebewerkes Niederfinow ordentlich zu schaffen. Im Bereich der Trogbrücke muß eine stündlich von Hand erneuerte Wasserrinne freigehalten werden, um mechanische Beschädigungen bei vollständiger Eisbildung auszuschließen. Das Schiffshebewerk ist bis heute ein wichtiger Teil der Wasserstrasse von der Havel bis zur Oder und seine Kapazität stößt an Grenzen. Natürlich wird bei hoher Beanstpruchung auch das Material müde, und somit kam es zuerst in den 80er Jahren zu einer Generalüberhohlung der Zugseile, Seilscheiben, Dichtungen und Antriebsmotoren. Allerdings ist es erstaunlich, daß keine nennenswerten Defekte von der Errichtung bis heute aufgetreten sind. Es ist eben ein Qualitätszeugnis der damaligen Industrie und des Handwerks. Das Schiffshebewerk Niederfinow stößt natürlich bereits seit langer Zeit an seine Kapazität. Aus diesem Grund steht bereits seit einigen Jahren ein neues Schiffshebewerk in Planung. In den nächsten 2Jahren soll voraussichtlich der Baubeginn sein. Es entsteht zwischen dem alten Schiffshebewerk und der alten Schleusentreppe.

Luftbild ID: 55219
Bildauflösung: 3264 x 2448 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,36 MB
Bilddateigröße: 22,86 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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