Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 100519
Der Große Stern ist der zentrale Platz im Großen Tiergarten im Berliner Bezirk Mitte.

BERLIN 06.08.2009

Berlin aus der Vogelperspektive: Der Große Stern ist der zentrale Platz im Großen Tiergarten im Berliner Bezirk Mitte.
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/der-grosse-stern-ist-zentrale-platz-grossen-tiergarten-berliner-bezirk-mitte-100519.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/der-grosse-stern-ist-zentrale-platz-grossen-tiergarten-berliner-bezirk-mitte-100519.html

Blick auf den Großen Stern mit der Siegessäule, er ist der zentrale Platz im Großen Tiergarten. Der Große Stern wurde unter Kurfürst Friedrich III. (ab 1701 Friedrich I., König in Preußen) um 1698 durch den Hofjäger Hemmrich angelegt. Ab 1742 wurde der Große Stern im Zuge der Umgestaltung des Tiergartens durch Knobelsdorff und von 1833–1840 durch Peter Joseph Lenné zu einem repräsentativen Platz ausgebaut.In der Mitte des Platzes steht die Siegessäule mit der von den Berlinern Goldelse genannten goldenen Skulptur der Viktoria mit Lorbeerkranz obenauf. Das jetzige Aussehen des Platzes wurde 1938 angelegt, wobei die Siegessäule vom Königsplatz, dem heutigen Platz der Republik direkt vor dem Reichstag, hierher umgesetzt und dabei auch – aus Proportionsgründen – um eine Säulentrommel erhöht wurde.

Luftbild ID: 100519
Bildauflösung: 4037 x 2429 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,54 MB
Bilddateigröße: 28,05 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter