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Luftbild 85870
Der Rheinturm - Fernsehturm in Düsseldorf

DüSSELDORF 30.06.2008

Düsseldorf von oben - Der Rheinturm - Fernsehturm in Düsseldorf
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Der Rheinturm ist ein 240,5 Meter hoher Fernmeldeturm in Düsseldorf. Der von 1978 bis 1982 erbaute, 2004 auf 240,50 m aufgestockte Rheinturm dient sowohl als Träger von Antennen für Richtfunk, DVB-T-Fernsehen und UKW-Funkdienste, als auch als Aussichtsturm. Betreiber und Eigentümer der Anlage ist die Deutsche Funkturm (DFMG), ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom mit Sitz in Münster. Für den von der Deutschen Bundespost beauftragten und heute von der Deutschen Telekom betriebenen Rheinturm wurden zum Bau mehr als 7500 Kubikmeter Beton verwendet. Baubeginn war der 20. Januar 1979; am 1. April 1982 wurde er für den Publikumsverkehr eröffnet. Prof. Harald Deilmann ist der Architekt des Rheinturms. Der Düsseldorfer Rheinturm wurde mittels eines „Kletterschalungssystems“ gebaut, das vorwiegend bei Kühltürmen angewendet wird. Dazu wurde zunächst ein 2,5 m hohes Stück des Schaftes betoniert, welches am Folgetag getrocknet ist. Danach wurde das getrocknete Stück geschalt. Nach diesem Prinzip wuchs der Turmschaft rund 218 m. Parallel zum Turm wurde ein „Kletterkran“ errichtet, der bei fortschreitender Bauphase selbst die Kranelemente aufsetzte, um mit dem Turm zu wachsen. Der Düsseldorfer Rheinturm ist somit der erste Turm, der komplett aus Stahlbeton hergestellt wurde. 2004 erhielt der Rheinturm an seiner Spitze eine neue Antenne zur Ausstrahlung von DVB-T-Fernsehen im Raum Düsseldorf. Bis dahin war er 234,2 m hoch und strahlte außer dem Lokalradio NE-WS 89.4 keinen Rundfunk aus.

Luftbild ID: 85870
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,12 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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