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Luftaufnahme 85897
ehemaliges Schlachthofgelände in Magdeburg

MAGDEBURG 14.05.2008

Luftaufnahme Magdeburg - ehemaliges Schlachthofgelände in Magdeburg
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/ehemaliges-schlachthofgelnde-magdeburg-85897.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/ehemaliges-schlachthofgelnde-magdeburg-85897.html

Blick auf das ehemalige Schlachthofgelände in Magdeburg. Nach Schließung des städtischen Schlachthofs Mitte der 1990er Jahre übernahm die gewerbegrund Projektierungsgesellschaft mbH München im Januar 1997 das Gelände mit den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Mit dem Kauf begann die Sanierung einzelner Bauten und damit neue Nutzungsmöglichkeiten. Das Gebiet erlang wieder an Lebhaftigkeit mit der Ansiedlung des Einkaufsmarkts " Kaufland " in der ehemaligen Schweinemarkthalle. Auf dem Bild zu sehen sind weiterhin zwei Bauflächen zu sehen. An diesen Stellen befanden sich weitere alte Gebäude des ehemaligen Schlachthofes. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde dem Abriss der Denkmäler stattgegeben und 2008 umgesetzt. Kontakt Bürgermeister: Landeshauptstadt Magdeburg - Der Oberbürgermeister - , 39090 Magdeburg, Alter Markt 6, 39104 Magdeburg, Tel. +49(0)391 540 0, Email: info@magdeburg.de; Kontakt Kaufland: Kaufland, Schlachthofstraße 1, 39108 Magdeburg, Tel. +49(0)391 607820; Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG, Rötelstraße 35, 74172 Neckarsulm, Tel. +49(0)7132 9400, Email: info@kaufland.de

Luftbild ID: 85897
Bildauflösung: 4158 x 2664 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,82 MB
Bilddateigröße: 31,69 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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