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Luftbild 191460
Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg ( FHPol ) und ehemaliges SS- Verwaltungsgebäude zur Inspektion der Konzentrationslager in Oranienburg

ORANIENBURG 30.10.2013

Luftbild Oranienburg - Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg ( FHPol ) und ehemaliges SS- Verwaltungsgebäude zur Inspektion der Konzentrationslager in Oranienburg
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/fachhochschule-polizei-landes-brandenburg-fhpol-ehemaliges-verwaltungsgebude-zur-inspektion-konzentrationslager-oranienburg-191460.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/fachhochschule-polizei-landes-brandenburg-fhpol-ehemaliges-verwaltungsgebude-zur-inspektion-konzentrationslager-oranienburg-191460.html

Blick auf das Gelände der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg ( FHPol ) und das ehemalige SS- Verwaltungsgebäude zur Inspektion der Konzentrationslager in Oranienburg. Im Gebäudekomplex der FHPol an der Bernauer Straße findet die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des mittleren und das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesland Brandenburg statt. Das ehemalige SS- Verwaltungsgebäude am Heinrich-Grüber-Platz diente den Nationalsozialisten als Standort für die bürokratische Planung und Koordinierung der Bedingungen und Völkermorde in vielen Konzentrationslagern. Heute werden die Räume von der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten und dem Finanzamt Oranienburg genutzt. www.fhpolbb.de / www.stiftung-bg.de

Luftbild ID: 191460
Bildauflösung: 4912 x 7360 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 7,92 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal