Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 57717
Fertiges Gottlieb-Daimler-Stadion in Stuttgart

STUTTGART 04.05.2006

Luftaufnahme Stuttgart - Fertiges Gottlieb-Daimler-Stadion in Stuttgart
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/fertiges-gottlieb-daimler-stadion-stuttgart-57717.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/fertiges-gottlieb-daimler-stadion-stuttgart-57717.html

) soll nach Informationen der «Die Redaktion Stuttgarter Zeitung Stuttgarter Nachrichten GmbH» künftig Mercedes-Benz-Arena heißen. Wie das Blatt berichtet, werden Dieter Zetsche, der Vorstandsvorsitzende der Daimler AG, Oberbürgermeister Wolfgang Schuster und Erwin Staudt, der Präsident des Fußball-Bundesligisten VfB Stuttgart, die Umbenennung bei einer Pressekonferenz am 31. März 2008 verkünden. Die Namensänderung stehe im Zusammenhang mit dem Umbau des Daimler-Stadions in eine Fußballarena, über den der Gemeinderat Ende April befinden wird Das Gottlieb-Daimler-Stadion, ehemals Neckarstadion, liegt im rund 55 ha großen Sportzentrum Cannstatter Wasen. Das markanteste Merkmal ist die Stahlseilbinder-Konstruktion des Membrandaches, das die gesamten Zuschauerplätze überspannt.Abteilung Stadien, Bezirks-und Eissportanlagen, Mercedesstraße 87, 70372 Stuttgart, Telefon +49-(0)711-216-4661, Telefax +49-(0)711-216-3326,Architekt: Arat, Siegel & Partner

Luftbild ID: 57717
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,02 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter