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Luftbild 80704
Flughafen Berlin-Tempelhof (IATA-Code: THF, ICAO-Code: EDDI)

BERLIN 24.05.2008

Luftbild Berlin - Flughafen Berlin-Tempelhof (IATA-Code: THF, ICAO-Code: EDDI)
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Der Flughafen Berlin-Tempelhof (IATA-Code: THF, ICAO-Code: EDDI) ist der älteste und kleinste der drei derzeit noch in Betrieb befindlichen Verkehrsflughäfen im Großraum Berlin. Um die Schließung des Flughafens doch noch zu verhindern, wurde von der Interessengemeinschaft City-Airport Tempelhof e.V. ein Volksentscheid angestrebt. Dazu wurden zunächst seit Ende November 2006 Unterschriften für die Unterstützung eines Volksbegehrens gesammelt. Am 8. Mai 2007 bestätigte der Berliner Senat die Sammlung von knapp 30.000 gültigen Unterschriften. Damit wurde der nach der Verfassung von Berlin erforderliche Nachweis von mindestens 20.000 Unterstützern für die Einleitung eines Volksbegehrens erbracht. Der nun abzuhaltende Volksentscheid wird am 27. April 2008 stattfinden. Das Ergebnis dieses Volksentscheides ist rechtlich jedoch nicht bindend, da das Volksbegehren keinen konkreten Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine Stimmung ausdrücken soll. Die Kosten für die Durchführung des Volksentscheides betragen etwa 2,5 Millionen Euro.[14] Auf politischer Seite setzen sich CDU und FDP für eine Ausweitung des Flugbetriebes ein; SPD, Bündnis 90-Die Grünen und Die Linke werben für ein Ende des Flugbetriebes. Ursprünglich war die Schließungs vom Berliner Senat unter einer CDU/SPD-Koalition beschlossen worden.

Luftbild ID: 80704
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,22 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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