Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 338912
Gelände der gemeinnützigen Hilfsorganisation " der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) „Roter Baum“ Berlin " in Form eines Jugendfreizeitzentrums am Prötzeler Ring in Berlin, Deutschland

BERLIN 01.06.2017

Luftbild Berlin - Gelände der gemeinnützigen Hilfsorganisation der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) „Roter Baum“ Berlin in Form eines Jugendfreizeitzentrums am Prötzeler Ring in Berlin, Deutschland
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/gelnde-gemeinntzigen-hilfsorganisation-gemeinntzigen-unternehmergesellschaft-haftungsbeschrnkt-roter-baum-berlin-form-jugendfreizeitzentrums-prtzeler-ring-berlin-deutschland-338912.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/gelnde-gemeinntzigen-hilfsorganisation-gemeinntzigen-unternehmergesellschaft-haftungsbeschrnkt-roter-baum-berlin-form-jugendfreizeitzentrums-prtzeler-ring-berlin-deutschland-338912.html

Gelände, Verwaltung und Basis der gemeinnützigen Hilfs- Organisation " der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) „Roter Baum“ Berlin " in Form eines Jugendfreizeitzentrums am Prötzeler Ring in Berlin, Deutschland. www.roter-baum-berlin.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 338912
Bildauflösung: 7360 x 4912 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,81 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal