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Luftbild 76840
Grundsanierung des Großen Tropenhaus im Botanischen Garten Berlin.

BERLIN 16.02.2008

Luftbild Berlin - Grundsanierung des Großen Tropenhaus im Botanischen Garten Berlin.
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Blick auf die Baustelle am Großen Tropenhaus im Botanischen Garten Berlin. Die Grundsanierung des Großen Tropenhauses war unumgänglich, da das denkmalgeschützte Wahrzeichen für Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie für die breite Öffentlichkeit dauerhaft erhalten werden soll. Alle technischen Anlagen sind stark überaltert und entsprechend störanfällig. Die im August 2006 begonnenen Sanierungsarbeiten sollen bis zum Dezember 2008 dauern.Die Bauherrenschaft wurde von der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf die Freie Universität Berlin übertragen. Nach einer europaweiten Ausschreibung konnte das Büro HAAS Architekten BDA aus Berlin als Generalplaner für das Projekt gewonnen werden.Baubeginn war der 1. August 2006.Das Büro HAAS Architekten mit seinen Fachplanern, die Technische Abteilung der Freien Universität Berlin mit dem Botanischem Garten, die beteiligen Senatsverwaltungen des Landes Berlin und die Denkmalämter arbeiten eng zusammen, um das komplexe Sanierungsvorhaben bis Ende 2008 fertig zu stellen.Das Vorhaben wird aus dem Umweltentlastungsprogramm (UEP) gefördert, das von der Europäischen Union über den Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und vom Land Berlin (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, früher Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) kofinanziert wird. Weitere Mittel stammen aus der Hochschulbauförderung (HBFG) des Bundes und der Länder, von der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin sowie von der Freien Universität Berlin bzw. ihrer Zentraleinrichtung Botanischer Garten und Botanisches Museum.

Luftbild ID: 76840
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,37 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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