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Luftaufnahme 76391
Heizkraftwerk Berlin-Lichtenberg (HKW)

BERLIN-LICHTENBERG 15.12.2007

Berlin-Lichtenberg aus der Vogelperspektive: Heizkraftwerk Berlin-Lichtenberg (HKW)
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/heizkraftwerk-berlin-lichtenberg-hkw-76391.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/heizkraftwerk-berlin-lichtenberg-hkw-76391.html

Das Heizkraftwerk Berlin-Lichtenberg (HKW) wurde ab 1970 in mehreren Baustufen vom damaligen Energiekombinat Berlin errichtet. Damit wurde die Bebauung eines 405 Hektar großen Gebietes mit Industriestandorten begonnen, zu deren Versorgung das Kraftwerk dienen sollte. Außerdem wurde in dieser Zeit auch mit der Errichtung der neuen Wohngebiete rund um das Dorf Marzahn begonnen, die mit Fernwärme aus dem Kraftwerk beheizt werden sollten. Da das Gebiet zu dieser Zeit noch zum Stadtbezirk Lichtenberg gehörte, der zu dieser Zeit vom heutigen gleichnamigen Ortsteil bis zum östlichen Stadtrand reichte, wurde das Kraftwerk nach ihm benannt. Auch nach der Bildung des neuen Stadtbezirks Marzahn im Jahr 1979 wurde die Bezeichnung für das Kraftwerk beibehalten.Mit dem Zusammenschluss der aus dem Energiekombinat Berlin hervorgegangen EBAG und der Bewag (heute Vattenfall Europe Berlin) im Jahr 1993 wurde das Kraftwerk in das nunmehrige Gesamtberliner Strom- und Wärmenetz integriert. Es bildet heute einen Teil des Geschäftsbereichs Kraftwerke Ost.

Luftbild ID: 76391
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,76 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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