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Luftbild 90080
Herbststimmung im Britzer Garten in Berlin

BERLIN 17.11.2008

Luftbild Berlin - Herbststimmung im Britzer Garten in Berlin
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Herbststimmung im Britzer Garten,benannt nach dem Berliner Ortsteil Britz, wurde für die Bundesgartenschau 1985 angelegt, um der damals vom Umland abgeschnittenen Bevölkerung im Süden West-Berlins einen neuen Landschaftspark zu bieten.Der Britzer Garten wurde auf Ackerflächen und Kleingartenkolonien angelegt; weitestgehend wurden jedoch vorhandene Kleingartenkolonien erhalten. Er befindet sich am südwestlichen Rand des damaligen Berliner Bezirkes Neukölln und grenzt an den Bezirk Tempelhof mit dem Ortsteil Mariendorf an. Er wird durch die Hauptstraßenachsen Mariendorfer Damm, Mohriner Allee, Buckower Damm und Alt-Buckow / Marienfelder Allee eingerahmt. Am Rand dieser Hauptstraßen befindet sich meist offene Wohnbebauung. Noch im Eröffnungsjahr 1985 bestand die planerische Absicht, eine Verlängerung der Berliner Stadtautobahn von der Anschlussstelle Gradestraße durch das Gartengelände hindurch bis zur Berliner Stadtgrenze zu bauen, um dort einen neuen Grenzübergang mit Weiterführung zum Berliner Ring einrichten zu können.Der Britzer Garten hat 90 Hektar Fläche und bietet Natur und Gartenkunst (Rosengarten, Rhododendronhain), Spiellandschaften und ausgedehnte Liegewiesen, Architektur und Kunst (Karl-Foerster-Pavillon), Seen und Hügel sowie bunte Blumenbeete. Neben dem Restaurant am Kalenderplatz steht außerdem die mit 99 Metern Durchmesser größte Sonnenuhr Europas. Sie wurde von den Architekten Jürgen Dirk Zilling, Jasper Halfmann und Klaus Zillich geplant.

Luftbild ID: 90080
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,43 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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