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Luftbild 63720
Hofgarten Schloss Veitshöchheim

WüRZBURG 30.06.2006

Luftbild Würzburg - Hofgarten Schloss Veitshöchheim
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Blick auf den Hofgarten und das Schloss Veitshöchheim in der Echterstraße 10. Schloss Öffnungszeiten vom 23.4.2005 bis Oktober 2005: 9.00-18.00 Uhr Montags geschlossen; November bis März geschlossen; Führungen durch die historischen Räume finden von 10 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr zu jeder vollen Stunde statt, die Ausstellung zur Geschichte des Gartens im Erdgeschoß kann ohne Führung besichtigt werden. Garten: Öffnungszeiten: täglich bis Einbruch der Dunkelheit Eintritt frei; Information zu Schloß und Garten: Bayerische Schloss- und Gartenverwaltung; Reservierung von Führungen im Garten: Touristik GmbH im Würzburger Land; Der Hofgarten von Veitshöchheim wurde von den Würzburger Fürstbischöfen angelegt und gilt noch heute als einer der schönsten seiner Art in Deutschland. Zwischen Alleen und heckenumsäumten Wegen eröffnen sich immer wieder neue Ausblicke auf Heckensäle, Lauben, Pavillions, Rondells und nicht zuletzt auf den Großen See mit der Parnaßgruppe - einem Höhepunkt des Parks. Etwa 300 Skulpturen der Würzburger Hofbildhauer Johann Wolfgang van der Auvera, Ferdinand Tietz und Johann Peter Wagner zieren die Anlage. Im Rahmen eines Bildprogramms barocker Vorstellungswelt sind griechische Gottheiten, Personifikationen, Allegorien oder Tierdarstellungen den drei Regionen des Gartens, Wald-, Lauben- und Seenregion, zugeordnet.

Luftbild ID: 63720
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,72 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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