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Luftbild 78630
Karolinenplatz in München

MüNCHEN 01.09.2006

München von oben - Karolinenplatz in München
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Blick auf den Karolinenplatz in München. Der Karolinenplatz ist ein öffentlicher Platz im Münchner Stadtteil Maxvorstadt. Er ist der erste Platz in München, der das Motiv des Strahlenplatzes aufgreift. Gleichzeitig will der Karolinenplatz die Entwicklung der besonderen Beziehung zwischen Bayern und Frankreich im 19. Jh. symbolisieren. Die Geschichte des Karolinenplatzes ist eng mit der Brienner Straße verknüpft. Bereits in einem städtebaulichen Wettbewerb von 1807 für die Maxvorstadt, aus dem der Plan für ein hippodamisch organisiertes Viertel hervorgeht, war ein Platz am alten wittelsbachischen Fürstenweg von der Münchner Residenz zum Schloss Nymphenburg, der heutigen Brienner Straße, an der Stelle des heutigen Karolinenplatz vorgesehen. Die Geschichte Bayerns ist eng mit der Frankreichs verknüpft. Brienner Straße und Barer Straße sind nach Orten von Schlachten des Deutsch-Französischer Krieges 1870/71 benannt, an deren siegreichem Ausgang bayerische Truppen besonderen Anteil hatten. Auf dem Schnittpunkt der beiden Straßen der „großen Siege“ steht der von Klenze 1833 errichtete, 29 m hohe Obelisk, der an die 30.000 bayerischen Gefallenen des Rußlandfeldzuges Napoléons erinnert. Somit sind Anfang und Ende dieser besonderen Beziehung zwischen München und Napoléon und seinen Nachfolgern im Schnittpunkt vereint. Im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigt, ist der Karolinenplatz heute weitgehend von Neubauten geprägt, die den klassizistischen Eindruck nicht wiederherstellen.

Luftbild ID: 78630
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,29 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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