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Luftbild 82772
Kölner Dom

KÖLN 30.06.2008

Luftbild KÖLN - Kölner Dom
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Der Kölner Dom, offizieller Name Hohe Domkirche St. Peter und Maria, ist eine römisch-katholische Kirche in Köln und die Kathedrale des Erzbistums Köln.Der Kölner Dom ist mit 157 Metern Höhe nach dem Ulmer Münster die zweithöchste Kirche in Deutschland sowie die dritthöchste der Welt. Er steht an der nördlichen ehemaligen römischen Stadtgrenze in direkter Nachbarschaft des heutigen Hauptbahnhofs, der Altstadt, Hohenzollernbrücke und Museum Ludwig und ist von einer modernen Betonkonstruktion, der sogenannten Domplatte, umgeben. Vom rund 250 Meter entfernten Rhein und vom Hauptbahnhof aus ist die Lage der Kathedrale auf dem sogenannten Domhügel, rund 17 m über dem Rhein, noch zu erahnen. Der Kölner Dom ist die weltweit drittgrößte Kathedrale im gotischen Baustil (nach der Kathedrale von Sevilla und dem Mailänder Dom). Viele Kunsthistoriker sehen in ihm eine einmalige Harmonisierung sämtlicher Bauelemente und des Schmuckwerks im Stil der mittelalterlich-gotischen Architektur verwirklicht. Der Kölner Dom wurde 1996 in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommen. Die riesige Fläche der Westfassade mitsamt den beiden Türmen von über 7.100 Quadratmetern ist bis heute nirgendwo übertroffen worden. Von 1880 bis 1884 war er das höchste Gebäude der Welt. Er ist zudem die populärste Sehenswürdigkeit Deutschlands: 2001 wurden fünf Millionen, 2004 sechs Millionen Besucher aus aller Welt gezählt.

Luftbild ID: 82772
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,45 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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