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Luftbild 101902
Kraftwerk Boxberg

BOXBERG (OBERLAUSITZ) 25.08.2009

Boxberg (Oberlausitz) von oben - Kraftwerk Boxberg
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Blick auf das Kraftwerk Boxberg mit dem letzten stehenden Schornstein von Werk 3. Im Jahr 2000 begann der Rückbau der insgesamt vier 300 m hohen Stahlbetonschornsteine. Zwei weitere wurden am 9. Mai 2009 gegen 11 Uhr gesprengt. Für den letzten (im Bild) ist eine Sprengung wegen seiner Nähe zum aktiven Kraftwerk nicht möglich. Er wird schrittweise von innen heraus abgebaut. Verantwortlich für den Rückbau ist die TVF ALTWERT GmbH. Die Schornsteine werden mit speziell zu diesem Zweck entwickelter Technik zurückgebaut. Mit dem Ende des Abbaus wird für 2010 oder 2011 gerechnet. Das Kraftwerk Boxberg ist ein Braunkohlekraftwerk. Es erreicht eine Leistung von 1900 Megawatt, verteilt auf drei Kraftwerksblöcke. Bis zum Jahr 2011 entsteht am Standort ein weiterer Kraftwerksblock mit einer Leistung von 675 MW. Um diesen mit Kohle zu versorgen, wird der gestundete Tagebau Reichwalde durch Vattenfall Europe Mining (ehemals LAUBAG) wieder aktiviert. Am 16. Oktober 2006 begannen die Erdarbeiten, und am 13. April 2007 fand die Grundsteinlegung für das neue Kraftwerk statt. Kontakt Vattenfall Europe AG: Chausseestr. 23, 10115 Berlin, Tel. +49(0)30 818222, Fax +49(0)30 8182 3950, Email: info@vattenfall.de; Kontakt TVF ALTWERT GmbH: Sigmund-Bergmann-Str. 1, 03222 Lübbenau, Tel. +49(0)3542 893820, Fax +49(0)3542 893841, Email: info@tvf-altwert.de

Luftbild ID: 101902
Bildauflösung: 2584 x 4088 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,6 MB
Bilddateigröße: 30,22 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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