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Luftbild 89748
Luftkurort Plön in Schleswig-Holstein

PLÖN 22.06.2004

Luftbild PLÖN - Luftkurort Plön in Schleswig-Holstein
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22.06.2004 PLÖN Plön besitzt seit 1236 Stadtrechte; ist seit dem 17. Jh. Residenz der Herzöge von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Plön.Plön ist die Kreisstadt des Kreises Plön in Schleswig-Holstein und hat etwa 13.000 Einwohner. Sie liegt direkt am größten Binnensee Schleswig-Holsteins, dem Großen Plöner See. Wahrzeichen der Stadt ist das Schloss, das im 17. Jahrhundert erbaut wurde. Plön besitzt ein Gymnasium mit 300-jähriger Geschichte, ist Standort einer Marineunteroffizierschule und Sitz des Max-Planck-Instituts für Evolutionsbiologie. Die in die hügelige Seenlandschaft der Holsteinischen Schweiz eingebettete Stadt hat auch touristische Bedeutung. Das Plöner Schloss wurde 2001 unter der Landesregierung von Heide Simonis geschlossen und an den Optikerkonzern Fielmann verkauft. Dieser hat dort nach umfangreichen Restaurierungsarbeiten im Oktober 2006 eine Akademie für das Optikerhandwerk eröffnet. Es handelt sich um ein gemeinnütziges Schulungszentrum für die gesamte Augenoptik. Dies bedeutet für die Stadt Plön eine Stärkung der Wirtschaftskraft und eine herausragende Werbung, auch über die Landesgrenzen hinaus. Zum Schloss gehört das weitläufige Schlossgebiet, das zu den schönsten Schlossanlagen Schleswig-Holsteins gehört. Aufwendig restaurierte historische Gebäude (z.B. Prinzenhaus, Alte Schwimmhalle, Uhrenhaus), schattige Alleen und alter Baumbestand laden zum Erkunden und Flanieren ein. Foto: Hartmann

Luftbild ID: 89748
Bildauflösung: 3543 x 2604 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 14,46 MB
Bilddateigröße: 26,4 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Elmar Hartmann

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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