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Luftaufnahme 91295
Margetshöchheim am Main entlang der Mainuferstrasse

MARGETSHöCHHEIM 19.09.2008

Margetshöchheim aus der Vogelperspektive: Margetshöchheim am Main entlang der Mainuferstrasse
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/margetshchheim-main-entlang-mainuferstrasse-91295.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/margetshchheim-main-entlang-mainuferstrasse-91295.html

Blick auf Margetshöchheim über die Fussgängerbrücke Ludwig-Volk-Steg zu Veitshöchheim am Main. Margetshöchheim ist eine Gemeinde im unterfränkischen Landkreis Würzburg und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Margetshöchheim. Etwa zehn Kilometer nördlich von Würzburg liegt Margetshöchheim am linken Ufer des Mains in Sichtweite der auf dem rechten Ufer des Mains gelegenen Gemeinde Veitshöchheim. Nach Ludwig Volk ist die Fussgängerbrücke "Ludwig-Volk-Steg" benannt, die in seinem Auftrag erbaut wurde. Sie verbindet seit 1967 die Gemeinde Margetshöchheim mit Veitshöchheim. Grund des Baus war ein vorübergehender Ausfall des Fährbetrieb. Ludwig Volk war ab 1956 für zehn Jahre stellvertretender Landrat und wurde zum Ehrenbürger ernannt. Kontakt: Mainstraße 15, 97276 Margetshöchheim, Tel. +49 (0)931 46862 0, Fax +49 (0)931 46862 40; Kontakt Gemeinde Veitshöchheim: Erwin-Vornberger-Platz 1, 97209 Veitshöchheim, Tel. +49 (0)931 9802 6, Fax +49 (0)931 9802 766, e-mail: webmaster@veitshoechheim.de

Luftbild ID: 91295
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,05 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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